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   VerfGH Bayern, 23.07.2014 - 10-VII-13   

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https://dejure.org/2014,23244
VerfGH Bayern, 23.07.2014 - 10-VII-13 (https://dejure.org/2014,23244)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 23.07.2014 - 10-VII-13 (https://dejure.org/2014,23244)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 23. Juli 2014 - 10-VII-13 (https://dejure.org/2014,23244)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung des Einkommens beider in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebender Eltern bei der Berechnung des Landeserziehungsgeldes

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 365
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • VerfGH Bayern, 28.07.1995 - 4-VII-94
    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.07.2014 - 10-VII-13
    a) Der Verfassungsgerichtshof habe bereits in seiner Entscheidung vom 28. Juli 1995 (VerfGHE 48, 109) festgestellt, dass die Verweisung in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayLErzGG a. F. auf § 6 BErzGG mit der Bayerischen Verfassung vereinbar sei.

    Ihr Inhalt ist aber nach Rang und Geltungskraft aufgrund der Verweisung Bestandteil des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayLErzGG 1995 und damit des bayerischen Landesrechts geworden (vgl. VerfGH vom 31.1.1989 VerfGHE 42, 1/6; vom 27.1.1993 VerfGHE 46, 14/17 f.; vom 28.7.1995 VerfGHE 48, 109/112 f.; BVerfG vom 15.7.1969 BVerfGE 26, 338/368).

    Zwar hat sich der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 28. Juli 1995 (VerfGHE 48, 109) mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayLErzGG in der Fassung vom 12. Juni 1989 (GVBl S. 206) befasst, deren Wortlaut weitgehend der angegriffenen Regelung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayLErzGG 1995 entsprach.

    Ebenso wenig ist Art. 124 Abs. 1 BV verletzt, wodurch der Gleichheitssatz in Bezug auf Ehe und Familie konkretisiert wird (vgl. VerfGHE 48, 109/114; Kirchhof in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 124 Rn. 19).

    Es war daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber seinerzeit die im Kindeswohl begründete Notwendigkeit einer langfristigen Sicherstellung der Betreuung so stark gewichtet hat, dass er das Einkommen des Partners einer "nichtehelichen und damit jederzeit aufkündbaren Lebensgemeinschaft" (BT-Drs. 10/3792 S. 17) nicht in die Berechnung miteinbezogen hat (vgl. VerfGHE 48, 109/117 f.; BSG vom 10.3.1993 NJW 1993, 3346/3347).

  • VerfGH Bayern, 27.01.1993 - 7-VII-91

    Kürzung des Landeserziehungsgeldgesetzes bei Überschreitung bestimmter

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.07.2014 - 10-VII-13
    Ihr Inhalt ist aber nach Rang und Geltungskraft aufgrund der Verweisung Bestandteil des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayLErzGG 1995 und damit des bayerischen Landesrechts geworden (vgl. VerfGH vom 31.1.1989 VerfGHE 42, 1/6; vom 27.1.1993 VerfGHE 46, 14/17 f.; vom 28.7.1995 VerfGHE 48, 109/112 f.; BVerfG vom 15.7.1969 BVerfGE 26, 338/368).

    Auch die Entscheidung vom 27. Januar 1993 (VerfGHE 46, 14), in der der Verfassungsgerichtshof festgestellt hat, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayLErzGG in der Fassung vom 12. Juni 1989 insoweit gegen den Gleichheitssatz verstieß, als danach wegen der Verweisung auf das Bundeserziehungsgeldgesetz die Bezieher bestimmter Einkünfte bevorzugt wurden, hatte einen anderen Prüfungsgegenstand.

    Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, d. h. wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 46, 14/19; 48, 109/114; VerfGH vom 14.2.2011 VerfGHE 64, 10/10).

  • VerfGH Bayern, 14.02.2011 - 2-VII-10

    Keine Mitbestimmung bei bayerischen Sparkassen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.07.2014 - 10-VII-13
    Enthält eine Popularklage - wie hier - eine zulässige Grundrechtsrüge, erstreckt der Verfassungsgerichtshof seine Prüfung auch auf die Frage, ob die angefochtenen Regelungen mit anderen Normen der Bayerischen Verfassung vereinbar sind, selbst wenn insoweit keine substanziierten Rügen erhoben wurden oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.5.1994 VerfGHE 47, 144/146; vom 14.2.2011 VerfGHE 64, 10/16).

    Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, d. h. wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 46, 14/19; 48, 109/114; VerfGH vom 14.2.2011 VerfGHE 64, 10/10).

  • VerfGH Bayern, 31.01.1989 - 1-VII-88

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.07.2014 - 10-VII-13
    Ihr Inhalt ist aber nach Rang und Geltungskraft aufgrund der Verweisung Bestandteil des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayLErzGG 1995 und damit des bayerischen Landesrechts geworden (vgl. VerfGH vom 31.1.1989 VerfGHE 42, 1/6; vom 27.1.1993 VerfGHE 46, 14/17 f.; vom 28.7.1995 VerfGHE 48, 109/112 f.; BVerfG vom 15.7.1969 BVerfGE 26, 338/368).

    Diese Vorschriften des Bundesrechts waren so eng mit den Regelungen über das Landeserziehungsgeld verbunden und so hinreichend überschaubar, dass ihr Inhalt demokratisch legitimiert im Willen des Landesgesetzgebers verankert war (vgl. VerfGHE 42, 1/8 ff.; 46, 14/18; 48, 109/113 f.).

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.07.2014 - 10-VII-13
    Sind die Bindungen zwischen den Partnern aber so eng, dass von ihnen erwartet werden kann, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, so ist - ungeachtet bestehender Unterhaltspflichten - ihre Lage im Hinblick auf die Berücksichtigung des gemeinschaftlichen Einkommens bei der Gewährung von Erziehungsgeld mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten vergleichbar (vgl. BVerfG vom 17.11.1992 BVerfGE 87, 234/264; BSG vom 15.10.1996 FamRZ 1997, 497/499).
  • BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62

    Wohnungsbauprämie

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.07.2014 - 10-VII-13
    Allerdings ist er nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen (vgl. VerfGHE 25, 129/140; BVerfG vom 12.2.1964 BVerfGE 17, 210/217).
  • BSG, 10.03.1993 - 14b REg 2/92

    Einkommensanrechnung - Eheähnliche Lebensgemeinschaft

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.07.2014 - 10-VII-13
    Es war daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber seinerzeit die im Kindeswohl begründete Notwendigkeit einer langfristigen Sicherstellung der Betreuung so stark gewichtet hat, dass er das Einkommen des Partners einer "nichtehelichen und damit jederzeit aufkündbaren Lebensgemeinschaft" (BT-Drs. 10/3792 S. 17) nicht in die Berechnung miteinbezogen hat (vgl. VerfGHE 48, 109/117 f.; BSG vom 10.3.1993 NJW 1993, 3346/3347).
  • BSG, 15.10.1996 - 14 REg 1/96

    Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen eines Partners einer eheähnlichen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.07.2014 - 10-VII-13
    Sind die Bindungen zwischen den Partnern aber so eng, dass von ihnen erwartet werden kann, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, so ist - ungeachtet bestehender Unterhaltspflichten - ihre Lage im Hinblick auf die Berücksichtigung des gemeinschaftlichen Einkommens bei der Gewährung von Erziehungsgeld mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten vergleichbar (vgl. BVerfG vom 17.11.1992 BVerfGE 87, 234/264; BSG vom 15.10.1996 FamRZ 1997, 497/499).
  • Drs-Bund, 04.03.1993 - BT-Drs 12/4401
    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.07.2014 - 10-VII-13
    Nach der Auffassung des Bundesgesetzgebers war die Änderung erforderlich, um eine nicht gerechtfertigte Bevorzugung von Eltern, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben, gegenüber verheirateten Eltern zu vermeiden (vgl. BT-Drs. 12/4401 S. 4, 46 f.).
  • BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64

    Eisenbahnkreuzungsgesetz

    Auszug aus VerfGH Bayern, 23.07.2014 - 10-VII-13
    Ihr Inhalt ist aber nach Rang und Geltungskraft aufgrund der Verweisung Bestandteil des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayLErzGG 1995 und damit des bayerischen Landesrechts geworden (vgl. VerfGH vom 31.1.1989 VerfGHE 42, 1/6; vom 27.1.1993 VerfGHE 46, 14/17 f.; vom 28.7.1995 VerfGHE 48, 109/112 f.; BVerfG vom 15.7.1969 BVerfGE 26, 338/368).
  • VerfGH Bayern, 13.09.2011 - 12-VII-10

    Rauchverbot in Shisha-Cafés

  • VerfGH Bayern, 14.04.2011 - 13-VII-08

    Verfassungsmäßigkeit des strikten Rauchverbots in Gaststätten

  • VerfGH Bayern, 12.10.2010 - 19-VII-09

    Kirchenlohnsteuer

  • VerfGH Bayern, 18.04.1996 - 13-VII-93
  • VerfGH Bayern, 09.05.1994 - 9-VII-91

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • VerfGH Bayern, 18.10.2023 - 18-VIII-19

    Erfolglose Meinungsverschiedenheit und Popularklage zu Änderungen des bayerischen

    Der Landesgesetzgeber darf sich im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung sowie der Gesetzesökonomie dynamischer Verweisungen bedienen, wenn er die grundrechtsrelevante Regelung dem Grunde nach selbst trifft und die Materie, auf die verwiesen wird, bekannt, umgrenzt und überschaubar ist (vgl. VerfGH vom 31.1.1989 VerfGHE 42, 1/8 f.; vom 28.7.1995 VerfGHE 48, 109/113 f.; vom 22.7.1999 VerfGHE 52, 47/64 f.; vom 23.7.2014 BayVBl 2014, 751 Rn. 23; vom 28.4.2015 BayVBl 2015, 594 Rn. 39).
  • VerfGH Bayern, 28.04.2015 - 6-VII-13

    Kopplung des beamtenrechtlichen Familienzuschlags zugunsten von Großelternteilen

    Die Vorschriften des Bundesrechts sind nach ihrer Zielsetzung so eng mit den landesrechtlichen Regelungen verbunden und in ihrer Regelungswirkung so hinreichend überschaubar, dass ihr Inhalt demokratisch legitimiert im Willen des Landesgesetzgebers verankert ist (vgl. VerfGH vom 23.7.2014 - Vf. 10-VII-13 - juris Rn. 23).
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